Mitglieder:
Wir haben derzeit 24 aktive Hästräger und 35 passive Mitglieder.
Vorstand:
1. Vorsitzender:
'Zize' Christian Karrer
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2. Vorsitzender: Roland Schmidt |
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Schriftführerin: Marlene Hoppe |
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Kassier: Carmen Hoppe |
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Beisitzer:
Sabrina Müller
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Beisitzer: Mäx Müller |
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Satzung der Bächle-Butzer Zunft Hegne e.V.
vom 23.03.2002
ß1 Name Sitz und Eintragung des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ÑBächle-Butzer Zunft Hegne e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in 78476 Allensbach, Ortsteil Hegne
3. Die Bächle-Butzer Zunft Hegne e.V. besteht seit dem 08.04.1988
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Konstanz eingetragen. (Vereinsregistereintrag Nr. 583 vom 28.06.1995)
ß2 Zweck des Vereins
1. Die Bächle-Butzer Zunft Hegne e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Ñsteuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Förderung der Hegner Fasnacht sowie althergebrachtem schwäbisch-alemannischem Brauchtum.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Ausgeschieden oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
ß3 Eintritt von Mitgliedern
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unbescholten und mindestens 7 Jahre alt ist.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
3. Der Aufnahmenantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
4. Das Mitglied hat die Satzung ohne Einschränkung anzuerkennen.
ß4 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstößt oder er mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand.
ß5 Beitragswesen
1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Gebührenordnung des Vereins festgehalten.
3. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
ß6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht nach der Satzung aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
Beisitzern
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer
vertreten (Vorstand gem. ß26, BGB).
3. Je zwei von Ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- Erstellung eines Jahresberichts
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen die vom 1. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
10. Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Für die Durchführung von Vorhaben bzw. für die Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 1.500,00 Ä muss der Vorstand vorab die Zustimmung der Mitgliederversamm-lung einholen.
ß7 Stimmrecht und Wahlrecht
1. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können das aktive (= Abgabe einer Wählerstimme), Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht (= Wählbarkeit in ein Vereinsamt) ausüben.
2. Kinder und Schüler bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
3. Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Die Wahl in den Vorstand setzt eine zweijährige Mitgliedschaft voraus.
6. Ehrenmitglieder des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.
ß8 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich, möglichst 6 Wochen nach der Fasnacht, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vom Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Allensbach.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Entlastung des Kassierers
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
6. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
ß9 Wahlen
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahlen werden geheim und durch Wahlzettel durchgeführt.
2. In den Vorstand ist gewählt, wer mindestens 1 Stimme mehr als 50% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder bekommt.
ß10 Das Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
ß11 Satzungs- und Zweckänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Über Zweckänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
3. Anträge auf Satzungs- und Zweckänderungen müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim vertretungsberechtigten Vorstand eingereicht werden.
ß12 Vereinsordnung
1. Der Vorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
- Ehrenordnung
- Ordensordnung
- Geschäftsordnung
2. Weitere Vereinsordnungen können vom Vorstand erlassen werden.
ß13 Der Bächle-Butzer als Häs- und Maskenträger
1. Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktives Mitglied ist der Bächle-Butzer als Häs- und Maskenträger.
2. Über die Aufnahme eines Bächle-Butzer als Häs- und Maskenträger entscheidet der Vorstand.
3. Ab dem 14. Lebensjahr kann jedes Mitglied ein Bächle-Butzer als Häs- und Maskenträger werden.
4. Ab dem 7. Lebensjahr kann ein Mitglied ein Bächle-Butzer als Hästräger ohne Maske werden, wenn ein Erziehungsberechtigter selbst Häs- und Maskenträger bei der Bächle-Butzer Zunft Hegne e.V. ist.
5. Minderjährige müssen bei den Auftritten der Bächle-Butzer Zunft Hegne e.V. in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sein.
ß14 Eigentumsregelung, Pflichten und Rechte des Bächle-Butzers als Häs- und Maskenträger
1. Eigentümer des Bächle-Butzer Häses und der dazugehörigen Maske ist die Bächle-Butzer Zunft Hegne e.V.
2. Mit der Vorausbezahlung des Jahresbeitrages bis spätestens zum 01.06. eines jeden Jahres erwirbt sich das aktive Mitglied die Berechtigung zum Tragen des Bächle-Butzer Häses und der dazugehörigen Maske.
3. Nach 10 Jahren aktiver Mitgliedschaft hat der Bächle-Butzer als Häs- und Maskenträger ein Anrecht Eigentümer des Häses und der Maske zu werden. Dieses muss der Vorstand mehrheitlich bestätigen.
4. Bei vorherigem Austritt als aktives Mitglied besteht keine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz des Bächle-Butzer Häses und der Maske.
5. Für Beschädigungen und Verlust des Häses und der Maske haftet der Träger.
6. Der Bächle-Butzer als Häs- und Maskenträger ist berechtigt an den vom Vorstand bestimmten Narrentreffen und Terminen zur Hegner Fasnacht teilzunehmen.
ß15 Fasnachtmäßiges Treiben
1. Der Bächle-Butzer soll bei Umzügen, der Straßenfasnacht und beim Schnorren sein Häs und die Maske über dem Gesicht tragen.
2. Sein Verhalten soll möglichst im Sinne der Fasnacht sein; nämlich närrisch, lustig, die bösen Wintergeister erschreckend und es soll dem Charakter der Maske entsprechen.
3. In dem allem liegt die Verpflichtung, der Fasnacht ihren ursprünglichen Sinn zu erhalten.
ß16 Kontrolle des Bächle-Butzers
1. Wirkt das Verhalten eines Bächle-Butzers anstößig und entgegen den gebräuchlichen Fasnachtssitten hat der Vorstand das Recht unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Person des Trägers festzustellen und Ihn ggf. von Auftritten und Umzügen auszuschließen.
2. Außerdem hat der Vorstand bei Verdacht des unbefugten Tragens das Recht der Kontrolle.
ß17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Wirksamkeit kann nur von einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, an eine im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt von der Versammlung zu bestimmende gemeinnützige Organisation oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bestimmung , dieses einem sich wieder bildenden Nachfolgevereins, der die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, mit Zins und Zinseszins zurückzugeben.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
ß18 Gültigkeit dieser Satzung
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2002 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Hegne, 23.03.2002
Christian Karrer 1. Vorstand |
Roland Schmidt 2. Vorstand |
Marlene Hoppe Schriftführerin |
Heidi Wassmer Kassiererin |
Gebührenordnung für die Beitragsbemessung der Mitglieder (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2002)
Aktive Hästräger
7 - 14 Jahre beitragsfrei (Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)
14 - 16 Jahre 15,00 Ä (Häs mit Maske, Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)
ab 16 Jahre 35,00 Ä (Häs mit Maske)
Familienbeitrag:
wenn drei Personen einer Familie Mitglied sind 5,00 Ä Ermäßigung/Person
Passive Mitglieder
allgemein 10,00 Ä
(unter 16 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich)
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